Flugverbot und Flugausbildungsverbot aufgrund (wirtschaftlicher) Sanktionen gegen russische Staatsbürger*Innen (Mai 2022)

Die beiden bayerischen Luftämter haben nachfolgende Informationen veröffentlicht und sich damit der Positionen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr angeschlossen, das Statement lautet:

„Aus gegebenem Anlass informieren wir aufgrund einer aktuellen Veröffentlichung der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) über das Notam zur Sperrung des deutschen Luftraums für russische Luftfahrzeuge, nachdem verschiedene Fragen zum Ausbildungsbereich aufgetaucht sind.
Das Notam finden Sie hier

Personen mit russischer Staatsbürgerschaft, auch im Fall von doppelter Staatsbürgerschaft, dürfen demnach keine Luftfahrzeuge innerhalb des EU-Luftraums führen, darüber hinaus dürfen sie auch nicht geschult oder geprüft werden
(ausgenommen hiervon könnten unter bestimmten Voraussetzungen Berufs-/Verkehrspiloten oder Flugschüler für Berufs-/Verkehrspilotenlizenzen mit russischer Staatsbürgerschaft sein).

Für russische Staatsbürgerangehörige ist damit eine Betätigung als verantwortliche Luftfahrzeugführer in jedem Fall verboten und russische Staatsangehörige dürfen nicht zum Erwerb von Privatpilotenlizenzen ausgebildet oder geprüft werden.

(die EASA hat zudem hinsichtlich der Sanktionen gegen Russland luftrechtliche Informationen veröffentlicht, diese finden Sie hier)“

Der Deutsche Aero Club hatte dazu kürzlich ebenso eine News auf seiner Homepage eingestellt, diese finden Sie hier.

Zur LVB-Nachfrage, ob auch Ultraleichtflug und Segelflug in gleicher Art betroffen sind, haben wir über das Luftamt Südbayern das Statement des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) erhalten:

„Das Verbot der Nutzung des Luftraums im Bereich des „Privatluftverkehrs“ für russische Staatsbürger*Innen gilt für alle Luftfahrzeugkategorien und unabhängig davon, ob es sich um europäische Erlaubnisse (Lizenzierung) oder um nationale handelt.

So erstreckt sich das entsprechende Verbot fliegerischer Betätigung sowie auch das Verbot der Ausbildung für eine Erlaubnis/Lizenz/Berechtigung im Bereich des nicht-berufsmäßigen Luftverkehrs auch auf national geregelte Luftsportgeräteführer und -flugschüler (inklusive der Ultraleicht-Luftfahrzeuge) mit russischer Staatsbürgerschaft.“

In einem Abschlusssatz seiner Veröffentlichung hat das LAS ergänzt: „Wir bedauern, dass auch viele Menschen ungerechtfertigt von den Sanktionen getroffen werden.

Entscheidungsspielraum gibt es in dieser Frage jedoch nicht. Entscheidend sind die im Meldeamt registrierten Staatsbürgerschaften“.